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Ausgleichsabgabe
Unternehmen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil Beschäftigter mit Behinderungen nicht erfüllen, können 50% der von uns erbrachten Dienstleistung auf die eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet der Paragraph 140 Abs. 1SGB IX. Pauschal können 5% an Fremdkosten sowie die anfallenden Materialkosten in Abzug gebracht werden.
Rechenbeispiele
Beispiel 1:
Fertigung mit komplett beigestellter Ware/Dienstleistungen
Rechnungssumme (netto): | 1.000,00 Euro |
Davon pauschal an Fremdkosten *) | 50,00 Euro |
Davon Materialkosten: | 0,00 Euro |
Anrechenbare Arbeitsleistung: | 950,00 Euro |
Auf eine eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechenbar **): |
475,00 Euro |
Beispiel 2:
Fertigung mit (teilweise) von der Werkstatt gekauften Materialien/Fertigprodukte (z. B. im Bereich Schreinerei, Transfer oder Kerzen)
Rechnungssumme (netto): | 2000,00 Euro |
Davon pauschal an Fremdkosten *) | 100,00 Euro |
Davon Materialkosten: | 400,00 Euro |
Anrechenbare Arbeitsleistung: | 1.500,00 Euro |
Auf eine eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechenbar **): |
750,00 Euro |
*) Gemäß Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland – Integrationsamt.
**) Gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX